Allgemeine Geschäftsbedingungen Erlebniskreateure Eventmarketing GmbH

I. Geltungsbereich; Vertragsgegenstand

1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Erlebniskreateure Eventmarketing GmbH (im Folgenden Agentur) einschließlich Angebote erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen.

2. Gegenbestätigungen von Kunden unter Hinweis auf ihre eigenen Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

3. Die Agentur ist als Servicedienstleister im Bereich Veranstaltungsservice und Eventmarketing tätig. Je nach Umfang des Vertragsverhältnisses mit dem Kunde erbringt die Agentur selbst Leistungen (Eigenleistungen) und schließt Verträge zugunsten des Kunde mit Dritten (Drittleistungen), welche über die Agentur abgerechnet werden.

II. Vertragsschluss; Erbringung von Drittleistungen; Änderungen der Leistungen; Zahlungspflicht bei Nichtinanspruchnahme der Leistung

1. Inhalt und Umfang der Dienstleistungen ergeben sich aus dem konkreten Angebot oder Vertrag.

2. Über den Auftrag erhält der Kunde eine Auftragsbestätigung. Mit der Übersendung der Auftragsbestätigung ist der Vertrag zwischen der Agentur und dem Kunden geschlossen.

3. Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Inhalt des Angebots ab, entsteht ein neues Angebot. An dieses neue Angebot ist die Agentur für die Dauer von 10 Tagen gebunden. Widerspricht der Kunde, der Kaufmann ist, innerhalb der 10 Tage dem Angebot nicht, gilt es als angenommen; in allen anderen Fällen bedarf es der ausdrücklichen Annahme durch den Kunden.

4. Nach der Auftragsbestätigung des Kunden bucht die Agentur die Drittleistungen beim jeweiligen Leistungsträger im eigenen Namen zugunsten des Kunden. Dem Kunden wird ein unmittelbares Recht auf die Drittleistungen eingeräumt. Die Drittleistungen erbringt ausschließlich der jeweilige Leistungsträger.

5. Änderungen und/oder Ergänzungen der gebuchten Leistungen durch den Kunden gelten als weiterer Auftrag und bedürfen grundsätzlich einer schriftlichen Annahme durch die Agentur. Die Agentur ist nachträglich zur Berechnung eines angemessenen Entgeltes für die Änderung oder Ergänzung berechtigt.

6. Nimmt der Kunde gebuchte Leistungen nicht in Anspruch, bleibt er zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

III. Dokumentationsrecht der Agentur; Eintritt Dritter in den Vertrag

1. Die Agentur darf gelieferte Waren und Projekte am Einsatzort dokumentieren (Fotografie, Film etc.), um diese für eigene Werbezwecke, als Reputation und Referenz einzusetzen. Die Agentur ist zur Visualisierung gegenüber Interessenten berechtigt eigens gelieferte, auch vermietete Waren in den Entstehungsstadien und der Endstufe in Ablichtungen vorzuführen, auch wenn auf der Ware Marken- oder Unternehmenskennzeichen vom Kunden oder dessen Lieferanten verwendet sind.

2. Bis zur Inanspruchnahme einer Leistung kann der Kunde verlangen, dass statt seiner, eine andere Person oder Gruppe in die Rechte und Pflichten des Vertrages eintritt. Die Agentur kann dem Eintritt von Dritten widersprechen, wenn dadurch gesetzliche Vorschriften verletzt werden, eine unangemessene Aufwandserhöhung entsteht oder die Sinnhaftigkeit des Events in Frage gestellt wird. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so entsteht für den ursprünglichen Kunden erst eine Freistellung von der Haftung mit Zustandekommen eines neuen Vertrages zwischen der Agentur und der oder den Ersatzpersonen.

IV. Verpflichtungen des Kunde zur Mitwirkung; Veränderungen an Sachen der Agentur

1. Der Kunde hat Mitwirkungspflicht. Er hat bei auftretenden Mängeln oder Störungen der Veranstaltung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Pflicht, Schäden zu vermeiden bzw. gering zu halten oder dem Schadenseintritt entgegen zu wirken.

2. Der Kunde ist verpflichtet, das beizustellende Material rechtzeitig und in ordnungsgemäßem Zustand an die Agentur oder dessen Subunternehmer zu liefern.

3. Zu Veränderungen an gemieteten und gekauften Sachen soweit diese noch unter Eigentumsvorbehalt der Agentur stehen, ist der Kunde nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung berechtigt. Die Zustimmung entbindet nicht von Rückbau- oder Schadenersatzverpflichtungen.

V. Kündigung, Schriftform der Kündigung

1. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so gelten die jeweiligen gesetzlichen Kündigungsfristen.

2. Das Recht beider Teile zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

3. Die Kündigung des Vertrags bedarf der Schriftform.

VI. Zahlungsbedingungen; Vorschuss; Aufrechnung und Zurückbehaltung

1. Die vereinbarte Vergütung ist ohne Abzug nach Rechnungsstellung sofort zur Zahlung fällig.

2. Soweit nichts anders vereinbart wurde, ist bei Aufträgen ab einem Wert von 30.000 EUR ein Vorschuss in Höhe von 50 % der Rechnungssumme mit Übersendung der Auftragsbestätigung fällig.

3. Der Kunde hat kein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung.

VII. Mängelanzeigepflicht, Gewährleistung

1. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Mängel der Leistungen unverzüglich mitzuteilen.

2. Im Falle eines Mangels gelten die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte. Die Abtretung dieser Ansprüche des Kunden ist ausgeschlossen.

VIII. Externe Prüfung der Veranstaltung; Kosten

Erachtet die Agentur für die durchzuführende Veranstaltung eine Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Kunde nach Abstimmung die Kosten.

IX. Haftung, Haftungsbegrenzung der Agentur; Haftung des Kunden für Schäden an Gegenständen der Agentur

1. Die Agentur haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbegrenzt. Bei von der Agentur oder ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen im Rahmen des Vertrages leicht fahrlässig verursachten Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung der Agentur auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden.

3. Der Kunde stellt die Bewachung der Ware, einschließlich der Kraftfahrzeuge der Agentur, solange diese im Eigentum oder unter Eigentumsvorbehalt der Agentur stehen, sicher.

4. Der Kunde haften für Schäden an der Ware und/oder Kraftfahrzeugen der Agentur durch auftretende Künstler, Akteure, sein Personal, mangelhafte Stromversorgung, Besucher oder sonstige Umstände, die in seiner Verantwortungssphäre liegen, es sei denn, dass der Kunde den Entschuldungsnachweis führen kann, und zwar ohne die Verweisung auf eventuelle Ansprüche gegen Dritte.

5. Wird ein von der Agentur veräußertes oder vermietetes Fahrzeug vom Kunde teilweise oder vollflächig gebrandet oder nimmt der Kunde Veränderungen/Umgestaltungen am Innenraum vor, hat der Kunde im Falle der Rückabwicklung des Kaufvertrages bzw. bei Rückgabe der Ware auf eigene Kosten diese rückstandslos zu entfernen, ggf. beschädigte Teile auszutauschen oder so zu reparieren, dass keine Rückstände sichtbar sind.

X. Versicherung; Schäden bei höherer Gewalt

1. Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge sind haftpflicht-/ vollkaskoversichert und TÜV- geprüft.

2. Eine Aktions- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung muss vom Kunden zusätzlich abgeschlossen werden.

3. Für Schäden, die über den Versicherungsschutz hinausgehen und/oder welche durch die Aktion am Fahrzeug entstehen, haftet der Kunde.

4. Bei höherer Gewalt, Unfall und Ereignissen, welche den Ablauf der Aktion negativ beeinflussen, wird diese sofort abgebrochen und zu einem, von beiden Seiten zu vereinbarenden Termin fortgesetzt. Ansonsten gelten die im Vertrag vereinbarten Bedingungen.

a) Ab Windstärke 5 am Standort müssen die Fahnen ja nach Ausführung und Aufbau des Daches eingeholt werden.

b) Ab Windstärke 6 am Standort muss der Betrieb der mobilen Fahrzeuge eingestellt werden.

XI. Liefer- und Leistungszeiten; Verzug; Teillieferungen

1. Soweit verbindliche Liefer- und Leistungszeiten vereinbart sind, verlängern sich diese, wenn der Kunde nach Abschluss des Vertrages Änderungen oder Ergänzungen wünscht, um die übliche Zeit, die diese Änderung/Ergänzung mit sich bringt.

2. Gerät ein Zulieferer oder Subunternehmer in Verzug und empfiehlt nach den konkreten Umständen des Einzelfalles die Vergabe an einen andern Zulieferer oder Subunternehmer bemisst sich, wenn der Agentur kein Auswahlverschulden trifft, die Nachlieferungszeit danach, welche Zeit der neu zu beauftragende Unternehmer auch unter Berücksichtigung des Fertigstellungsinteresses des Kunden benötigt.

3. Falls die Agentur schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Diese beginnt am Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung bei der Agentur oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist von da an. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Die Agentur ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

XII. Eigenverantwortlichkeit; Eingesetztes Personal

1. Die Agentur führt die übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich bzw. frei durch und unterliegt bei der Durchführung keinen arbeitsrechtlichen Weisungen des Kunden.

2. Am Einsatzort kann das Personal der Agentur dem fachlichen Weisungsrecht des Kunden für die Erledigung der vereinbarten Aufgaben unterstehen, wobei der Agentur das Direktionsrecht erhalten bleibt. Das Personal darf nur die vorher vereinbarten Arbeiten verrichten. Jede Veränderung der Tätigkeitsmerkmale muss mit der Agentur zuvor abgesprochen werden.

XIII. Nutzungsrecht

Die Agentur räumt dem Kunden ein einfaches Nutzungsrecht an allen im Rahmen des Vertrages gefertigten Arbeiten, für die Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, soweit die Übertragung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen möglich ist, ein.

XIV. Genehmigung; Urheber- und Schutzrechte; Vertragsstrafe

1. Für jegliche von der Agentur entworfenen oder vermittelten Ideen und Konzepte, digitale Präsentationen, jegliche sonstige Unterlagen sowie grafische & symbolische Elemente, benötigt der Kunde auch für die Folge-Veranstaltungen eine vorherige, schriftliche Genehmigung.

2. Sämtliche Grafiken und Texte der Agentur unterliegen dem Urheberrecht / Copyright und dürfen nicht, auch nicht teil- oder auszugsweise, veröffentlicht, anderen zugänglich gemacht oder in sonstiger Weise genutzt oder veröffentlicht werden.

3. Bei Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen ist die Agentur zur Erhebung einer Ver­tragsstrafe in Höhe von 5.000 EUR berechtigt. Die Geltendmachung von weiter­gehenden Schadenersatzansprüchen ist damit nicht ausgeschlossen.

XVIII. Sonstiges

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der ausschließliche Gerichtsstand der Sitz der Agentur, soweit der Kunde Kaufmann ist. Die Agentur ist daneben berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

2. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen. Die Parteien bemühen sich, für eine unwirksame Bestimmung gemeinsam eine wirksame Bestimmung zu finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.